Satzung

Satzung

§ 1.       Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „DesperaDogs“.

Der Verein wird als einfacher Verein gegründet. Mit Erreichen einer Mitgliederzahl von 50 Personen erfolgt die Eintragung in das Vereinsregister. Die Gemeinnützigkeit wird beim Finanzamt für Körperschaften Berlin Charlottenburg beantragt.

Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2.       Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und die Unterstützung von Menschen in Verbindung mit Tieren und Tierhaltung.

  • Organisation und Durchführung von und Mitwirkung an ausgewählten Projekten und Spendenaktionen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls.
  • Unterstützung und Beratung von Hundehaltern der sogenannten Listenhunde.
  • Aufbau einer Arche für herrenlose, misshandelte und schwierige Hunde.
  • Die Vermittlung, Aufnahme, Unterbringung bzw. vorübergehende Unterbringung von schwierigen Hunden in Tierpensionen oder Pflegefamilien.
  • Die Unterbringung bzw. vorübergehende Unterbringung von Hunden in/aus schwierigen Situationen in Tierpensionen oder Pflegefamilien.
  • Die Vermittlung von erforderlicher tierärztlicher Betreuung bzw. Unterstützung bei der erforderlichen medizinischen Betreuung.
  • Die Vermittlung von Hunden an geeignete Personen oder Institutionen.
  • Vermittlungshilfe bei Privatabgaben von Hunden.
  • Kontrollbesuche und Beratung im Bezug auf die Hundehaltung bei erfolgreicher Vermittlung.
  • Beratung bei auftretenden Problemen bei Erziehung und Haltung von Hunden und Vermittlung geeigneter Maßnahmen.

§ 3.       Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4.       Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5.       Mitglieder und Beiträge

5.1.  Eintritt der Mitglieder

Alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts können Mitglied werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der entsprechenden gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestrebung des Vereins zu fördern und die in der Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten.

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden und ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Die Mitgliedschaft wird durch die schriftlich bestätigte Aufnahme des Mitgliedes erworben. Sie beginnt mit dem 1. des Monats nachdem der Antrag eingegangen ist und sobald das aufzunehmende Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag an den Verein geleistet hat.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

5.2.  Ausschluss von der Mitgliedschaft

Personen, die dem Zweck oder der Satzung des Vereins zuwiderhandeln, oder wenn durch Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins, sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

Personen, die gegen das Tierschutzgesetz verstoßen.

Der Ausschluss erfolgt nach entsprechender Beschlussfassung des Vorstands schriftlich. Der Anspruch des Vereins auf Geltendmachung seiner Forderungen wird durch den Ausschluss nicht berührt.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss, sind Rechtsmittel nicht zulässig.

5.3.  Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat einen Mindestbeitrag zu leisten. Gründungsmitglieder, ehrenamtliche Mitarbeiter und Pflegestellen sind von der Beitragspflicht befreit.

Die Höhe des Mindestjahresbeitrags wurde auf der Gründerversammlung beschlossen und bleibt bis eine hierfür einberufene Gründerversammlung diesen einstimmig ändert bestehen.

Eine Änderung des Mindestmitgliedsbeitrages wird den Mitgliedern mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich mit Begründung mitgeteilt und hat Bestand für das neue Kalenderjahr.

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

Ehepartner, Eltern, Kinder von Mitgliedern, Schüler und Studenten, sowie soziale Härtefälle zahlen einen ermäßigten Beitrag.

Der Beitrag ist unaufgefordert fristgerecht zum 1. des Beitragsjahres zu entrichten. Andere Zahlungsmodalitäten sind mit Zustimmung des Vorstandes möglich.

5.4.  Beendigung der Mitgliedschaft

Durch Austritt:

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Durch Ausschluss gem. § 5.2.:

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Durch Tod:

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt aus allen aufgeführten Gründen zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Aufgaben.

Ein Anspruch auf bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge besteht nicht.

§ 6.       Organe des Vereins

Der Vorstand (§ 6.1)

Die Mitgliederversammlung (§6.3)

6.1.  Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden vertreten. Der 1 Vorsitzende stellt einen Vertreter, der ihn im Falle von Krankheit ehrenamtlich vertritt.

Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die Wahl des Vorstands wird durch die Gründungsmitgliederversammlung vorgenommen (§40 BGB). Über die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Gründungsmitgliederversammlung wird mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen.

Die Wahl wird durch Handzeichen vollzogen, bei jeweiliger Stimm-enthaltung der zu wählenden Person und wird mit einfacher Mehrheit angenommen.

Die Wiederwahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und des Kassenwart ist möglich.

Bei Austritt eins der Gründungsmitglieder aus dem Verein können die verbliebenen Gründungsmitglieder mit einfacher Mehrheit einen Ersatz aus dem Mitgliederbestand wählen.

Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Geschieht dies vor Beendigung seiner Amtszeit, kann der Vorstand einen Vertreter bis zum Ende der Amtszeit einsetzen.

Die Bestellung zum Vorstand ist außer bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Vereins, unwiderruflich.

Der Vorstand kann Satzungsänderungen von sich aus vornehmen, von denen das Finanzamt die Gemeinnützigkeit abhängig macht.

6.2.  Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  • Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen.
  • Der geschäftsführende Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Entschädigung erhalten.

6.3.  Mitgliederversammlung

Anstelle der Mitgliederversammlung wird einmal jährlich schriftlich an jedes Mitglied der Rechenschaftsbericht des Vorstands zu dessen Entlastung versandt.

Die Gründungsmitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie entscheidet über:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Gebührenbefreiungen,
  3. c) Aufgaben des Vereins,
  4. d) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
  5. e) Beteiligung an Gesellschaften,
  6. f) Aufnahme von Darlehen ab 5.000,00 €
  7. g) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
  8. h) Mitgliedsbeiträge,
  9. i) Satzungsänderungen,
  10. j) Auflösung des Vereins.

Jede satzungsmäßig einberufene Gründungsmitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Gründungsmitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Gründungsmitgliederversammlung bestellt einer Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellte des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

6.4.  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  2. b) Beschlussfassung über Vereinsauflösung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen. Bis zwei Wochen vor der Versammlung kann jedes Mitglied die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich verlangen. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung können während der Gründungs-mitgliederversammlung nicht gestellt werden.

Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 30 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

Über die Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, diese ist von dem Versammlungsleiter (der 1. oder 2. Vorsitzende) der Versammlung zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

§ 7.       Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen kann in der Gründungsmitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Gründungsmitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 -Mehrheit der erschienenen Gründungsmitglieder erforderlich.

Über Satzungsänderungen kann in der außerordentlichen Mitglieder-versammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tages-ordnungspunkt bereits in der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 -Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

Zur Änderung des § 2 der Satzung (Zweck des Vereins) und § 11 der Satzung (Vorstand des Vereins) ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich; die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Formale Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitgeteilt werden.

§ 8.       Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Gründungsmitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 9.       Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen wird vom Kassenwart verwaltet.

Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft über die Verwendung des Vereinsvermögens verpflichtet.

Der Kassenwart ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit über den Stand des Vermögens zu unterrichten. Der Vorstand hat den Kassenwart bei allen finanziellen Angelegenheiten vorher zu hören.

Der aktuelle Stand des Vereinsvermögens wird den Mitgliedern zum Jahresabschluss jährlich bekanntgegeben.

§ 10.   Verträge

Der Vorstand beschließt, wer die verschiedenen Vertragsarten im Namen der DesperaDogs unterzeichnen darf. Zu diesem Zweck werden Vollmachten vom Vereinsvorstand schriftlich erteilt. Die unterzeichneten Vertragsoriginale müssen umgehend an den 1. Vorsitzenden gesandt werden und dürfen nur vom Vorstand vervielfältigt werden.

§ 11.   Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit neun Zehntel der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, Stimmenthaltungen werden nicht zugelassen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.